§ 1. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (»AGB«) gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der SPECTACOLO Events & Design GmbH, Gardeschützenweg 139, 12203 Berlin, Deutschland, (nachfolgend »SPECTACOLO«) und dem Kunden, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Für im Kundenauftrag zu planende und durchzuführende Veranstaltungen gelten ergänzend die unter Punkt 20 erwähnten speziellen Regelungen (»Sonderbestimmungen für den Event-Bereich«).
  2. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB erkennt SPECTACOLO nicht an, es sei denn, der Geltung dieser AGB wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Angebotsabgabe oder -annahme des Kunden unter dem Hinweis der vorrangigen Geltung der eigenen Allgemeinen Geschäfts­bedingungen erfolgt.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist auf der Website der GummibärchenCrew und SPECTACOLO jederzeit abrufbar.

§ 2. Angebote, Vertragsabschluss, Form

  1. Der Vertrag kommt zustande durch Angebotsbestätigung des Kunden oder Auftragsbestätigung von SPECTACOLO.
  2. Eine bestimmte Form, insbesondere Schriftform, ist nicht erforderlich.
  3. Angebote von SPECTACOLO sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend. An fixe Angebote hält sich SPECTACOLO in Ermangelung anderweitiger Bestimmung zwei (2) Wochen gebunden, maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abgabe.
  4. Dem Kunden werden kein Eigentum und keine Nutzungsrechte an Zeichnungen, Entwürfen, Layouts, Software und sonstigen Materialien und Unterlagen eingeräumt, die im Rahmen von Angeboten und Vertragsverhandlungen übergeben werden. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von SPECTACOLO.

§ 3. Zusammenarbeit

  1. Die Vertragsparteien benennen einander Ansprechpartner, die verbindlich sämtliche die Durchführung des Vertrages betreffende Fragen abstimmen. Bei Ausfall durch Urlaub, Krankheit etc. sind Ersatzpersonen zu benennen. Veränderungen in den benannten Personen haben sich die Parteien unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
  2. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen und bei konkretem Bedarf über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung.
  3. Über den Informationsaustausch und die Absprachen der Ansprechpartner wird SPECTACOLO eine dem Kunden zu übermittelnde Bestätigung erstellen. Die Bestätigung ist für die Absprachen der Parteien verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

§ 4. Leistungen

  1. Die Einzelheiten der von SPECTACOLO für den Kunden zu erbringenden Leistung ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung. Für Design-Leistungen besteht künstlerische Gestaltungsfreiheit im Rahmen der aus der Leistungsbeschreibung ersichtlichen Vorgaben.
  2. Ohne gesonderte Vereinbarung ist SPECTACOLO nicht zur Herausgabe von zur vertraglichen Leistung führenden Zwischenergebnissen, Entwürfen, Layouts, Quelldateien etc. verpflichtet.
  3. SPECTACOLO ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
  4. Ohne gesonderte Vereinbarung ist die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und sonstiger Leistungen nicht geschuldet.
  5. Die rechtliche Prüfung, insbesondere im Hinblick auf die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung, ist nicht vom Vertrag umfasst, außer wenn dies in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich erwähnt ist. Allerdings ist SPECTACOLO verpflichtet, den Kunden auf eventuelle rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern sie ihr bei der Durchführung des Auftrags bekannt werden.

§ 5. Mitwirkungsleistungen

  1. Der Kunde unterstützt SPECTACOLO bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung von Informationen, Materialien, Daten (»Inhalte«) sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern.
  2. Vom Kunden bereitzustellende Inhalte sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung der vom Kunden überlassenen Inhalte in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten nach den Stundensätzen, die sich aus dem jeweils aktuellen Vergütungstarif Design der Allianz Deutscher Designer (AGD) ergeben.
  3. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben, Anforderungen oder Inhalte fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen SPECTACOLO unverzüglich mitzuteilen.
  4. Mit der Abnahme des Werkes und/oder der Freigabe von Entwürfen und Reinzeichnungen übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild mit der Folge, dass die Haftung von SPECTACOLO insoweit entfällt.
  5. Mitwirkungsleistungen des Kunden, die im Rahmen des Vertrages geschuldet sind, erfolgen ohne besondere Vergütung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

§ 6. Leistungsänderungen

  1. Wünscht der Kunde eine Änderung des vertraglich bestimmten Umfangs der Leistungen, so teilt er dies SPECTACOLO schriftlich mit. SPECTACOLO wird den Änderungswunsch des Kunden und dessen Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung prüfen. Die Prüfung ist mit dem üblichen Stundensatz von SPECTACOLO zu vergüten. Sollte dieser Stundensatz nicht aus den Vertragsunterlagen hervorgehen, gilt hilfsweise der jeweils aktuelle Vergütungstarif Design der Allianz Deutscher Designer (AGD).
  2. SPECTACOLO teilt dem Kunden das Ergebnis der Prüfung mit. Hierbei wird sie entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches unterbreiten oder darlegen, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
  3. Ist die Änderung nach dem Ergebnis der Prüfung durchführbar, werden sich die Vertragsparteien bezüglich des Inhalts des Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches abstimmen. Kommt eine Einigung zustande, wird der Vertrag insoweit geändert. Kommt keine Einigung zustande, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
  4. Vereinbarte Termine werden, wenn und soweit sie vom Änderungsverfahren betroffen sind, unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. SPECTACOLO wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
  5. Wünscht SPECTACOLO eine Änderung des vertraglich bestimmten Umfangs der Leistungen, so teilt sie dies dem Kunden schriftlich mit und unterbreitet einen Umsetzungsvorschlag entsprechend Punkt 6.2. Das weitere Vorgehen richtet sich nach den Punkten 6.3 und 6.4. Die mit der Erarbeitung des Änderungsvorschlages verbundenen Aufwendungen trägt SPECTACOLO.
  6. Im Rahmen des Auftrags besteht für SPECTACOLO Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Kunde während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

§ 7. Freigabe

  1. Nach Aufforderung von SPECTACOLO ist der Kunde zur Freigabe auch von Entwürfen und Zwischenergebnissen verpflichtet, sofern diese für sich sinnvoll beurteilt werden können.
  2. Änderungswünsche nach Freigabe stellen eine Leistungsänderung dar (vgl. Punkt 6).

§ 8. Termine

  1. Leistungsverzögerungen aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) und höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, allgemeine Störungen der Telekommunikation) hat SPECTACOLO nicht zu vertreten. Sie berechtigen SPECTACOLO, das Erbringen der betreffenden Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. SPECTACOLO wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
  2. Setzt die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus, so beträgt diese mindestens zwei (2) Wochen. Diese Mindestdauer gilt nicht für den Event-Bereich.

§ 9. Rechte

  1. SPECTACOLO gewährt dem Kunden aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung an den erbrachten Leistungen das Recht, die Leistungen für die dem Vertrag zugrunde liegenden Zwecke im vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen. Ohne anderweitige Vereinbarung wird nur das einfache Nutzungsrecht gemäß dem jeweils aktuellen Vergütungstarif Design der Allianz Deutscher Designer (AGD) übertragen.
  2. Will der Kunde von SPECTACOLO gestaltete Arbeiten ganz oder teilweise über den ursprünglich vereinbarten Zweck oder Umfang hinaus verwerten, bedarf es für die Abgeltung der Nutzungsrechte einer gesonderten, vorab zu treffenden Honorarabsprache.
  3. Bei Verstoß gegen Punkt 9.2 hat der Kunde außer der für die betreffende Nutzung angemessenen Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
  4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte oder die Erteilung von Unterlizenzen ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist oder sich aus dem Vertragszweck ergibt.
  5. Ohne gesonderte Gestattung ist der Kunde zur Veränderung oder Bearbeitung der erbrachten Leistungen nicht berechtigt. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Änderungen und Bearbeitungen, die zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind, bleiben hiervon ausgenommen.
  6. Bei Verstoß gegen Punkt 9.5 hat der Kunde von SPECTACOLO zusätzlich zu der für die Leistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen.
  7. SPECTACOLO ist bei einer Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Verletzt der Kunde das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, von SPECTACOLO zusätzlich zu der für die Leistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht von SPECTACOLO, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
  8. Will der Kunde in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von SPECTACOLO formale Schutzrechte zur Eintragung in ein amtliches Register anmelden, bedarf er dazu der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SPECTACOLO.
  9. Vorschläge des Kunden oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

§ 10. Versand

  1. Wird das Werk auf Wunsch des Kunden an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit seiner Übergabe an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers, auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt.
  2. Wenn Versandweg und Transportmittel nicht individuell vereinbart sind, kann SPECTACOLO die jeweils für sie günstigste Variante für den Versandweg und das Transportmittel wählen. SPECTACOLO wird bei dieser Wahl auf die ohne weiteres erkennbaren Belange des Kunden Rücksicht nehmen.
  3. Falls der Kunde eine spezielle Verpackung verlangt, so hat er die daraus entstehenden zusätzlichen Kosten zu tragen.

§ 11. Fremdleistungen

  1. SPECTACOLO wird zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen in der Regel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bestellen. Der Kunde ist verpflichtet, SPECTACOLO im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten auf Anforderung von SPECTACOLO freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
  2. Sollte SPECTACOLO ausnahmsweise die notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden bestellen, so ist der Kunde verpflichtet, SPECTACOLO hierzu erforderliche Vollmachten auf Anforderung zu erteilen und Vollmachtsurkunden zur Verfügung zu stellen.

§ 12. Vergütung

  1. Ist eine fixe Vergütung vereinbart, so ist SPECTACOLO berechtigt, für in sich abgeschlossene und selbstständig nutzbare Teile der vereinbarten Leistung Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.
  2. Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so finden mangels anderer Vereinbarung die Honorarempfehlungen der Allianz Deutscher Designer (AGD) Anwendung.
  3. Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich exklusive Verpackung und Versand und zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  4. Erfolgt die Vergütung nach Zeitaufwand, so sind Auslagen, Spesen und Reiseaufwendungen, die SPECTACOLO im Rahmen des Auftrags entstehen, vom Kunden zu tragen und werden zum Selbstkostenpreis weiterberechnet.
  5. Kostenvoranschläge von SPECTACOLO sind, sofern nicht anders vereinbart, unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von SPECTACOLO schriftlich veranschlagten um mehr als fünfzehn (15) Prozent übersteigen, wird SPECTACOLO den Kunden auf die höheren Kosten unverzüglich hinweisen.

§ 13. Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

  1. Soweit nichts Anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind sämtliche Leistungen bar und ohne Skontoabzug innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Datum der Rechnung zu leisten. Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Folgen des Verzugs gelten die gesetzlichen Regeln. Soweit Schecks angenommen werden, erfolgt dies nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllung statt.
  2. Ab einem Auftragswert in Höhe von 2.000,– € (netto) ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtauftragswertes binnen einer Woche nach Vertragsschluss auf das im Auftrag genannten Geschäftskonto von SPECTACOLO zu zahlen.
  3. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zudem kann der Kunde mit einer Gegenforderung aufrechnen, die an die Stelle eines ihm zustehenden Zurückbehaltungsrechts aus diesem Vertragsverhältnis getreten ist.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur beschränkt auf dasselbe Vertragsverhältnis und bei Mängeln nur in Höhe des Dreifachen der zur Beseitigung der Mängel erforderlichen Aufwendungen. Der Kunde kann sein Zurückbehaltungsrecht aber wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche ausüben.

§ 14. Mängelansprüche

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  2. Der Kunde hat im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Anspruch auf Nacherfüllung. SPECTACOLO ist nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Fall der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis mindern oder ohne Einhaltung einer Frist vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt auch, wenn SPECTACOLO die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr. Fristbeginn ist der gesetzliche Verjährungsbeginn.

§ 15. Haftung

  1. Im Fall des Vorsatzes haftet SPECTACOLO unbeschränkt. In Fällen grober Fahrlässigkeit und einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. »Kardinalpflichten«) sowie bei Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung haftet SPECTACOLO auf den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  2. Die Haftung aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, aus Verzug, wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
  3. Vorstehende Regelungen gelten auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  4. Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 16. Fremdinhalte, Domain-Namen

  1. Für Materialien und Inhalte, die der Kunde bereitstellt, ist SPECTACOLO nicht verantwortlich. SPECTACOLO ist nicht verpflichtet, die Materialien und Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen, sie wird den Kunden aber rechtzeitig auf aus Ihrer Sicht ohne weiteres erkennbare gewichtige Risiken hinweisen.
  2. Für den Fall, dass aufgrund der vom Kunden bereitgestellten Materialien und Inhalte SPECTACOLO selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde SPECTACOLO schad- und klaglos.

§ 17. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten physischen Leistungen bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Geldansprüche von SPECTACOLO aus ihrer Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, auch wenn Zahlungen für die konkrete Leistung erbracht wurden, Eigentum (Vorbehaltsware) von SPECTACOLO.
  2. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Sache hat der Kunde SPECTACOLO unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Übersteigt der realisierbare Wert der für SPECTACOLO bestehenden Sicherheiten ihre Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 Prozent, so gibt SPECTACOLO auf Verlangen des Kunden Sicherheiten in entsprechender Höhe nach ihrer Wahl frei.

§ 18. Geheimhaltung, Referenznennung

  1. Die Vertragsparteien vereinbaren Vertraulichkeit über Inhalt und das Konditionsgefüge dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.
  2. Die Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.
  3. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
  4. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig. Ungeachtet dessen darf SPECTACOLO den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen und die erbrachten Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung vervielfältigen und verbreiten sowie zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben und auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes Interesse geltend machen.
  5. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass E-Mail ein offenes Medium ist. SPECTACOLO übernimmt keine Haftung für die Vertraulichkeit von E-Mails. Auf Wunsch des Kunden kann die Kommunikation über andere Medien geführt werden.

§ 19. Datenschutz

  1. SPECTACOLO ist berechtigt, die den konkreten Auftrag betreffenden Daten zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für betrieblichen Zwecke zu verarbeiten und einzusetzen.
  2. Die Weitergabe an Dritte ist zulässig, wenn und soweit dies – etwa bei der Anmeldung von Domains o. ä. – Gegenstand des Vertrages ist.

§ 20. Sonderbestimmungen für den Event-Bereich

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wird im Rahmen von Veranstaltungen der Eintritt eines Erfolgs lediglich im Rahmen der Leistungsbeschreibung geschuldet. Hinsichtlich der künstlerischen Darbietungen und des mit der Veranstaltung beabsichtigtem Zwecks wird von SPECTACOLO lediglich ein Bemühen geschuldet. Behördliche Anmeldungen und Zulassungen sowie Gebühren – zum Beispiel GEMA, Aufführungs- oder Vervielfältigungsrechte – obliegen dem Kunden.
  2. Alle Leistungen von SPECTACOLO (z. B. Ideen, Konzepte für Veranstaltungen etc.) bleiben im geistigen Eigentum von SPECTACOLO. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht zur vereinbarten Nutzung. Ohne gegenteilige Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen von SPECTACOLO nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen.
  3. Der Kunde kann vom Veranstaltungsvertrag jederzeit in schriftlicher Form zurücktreten. Hierbei ist er verpflichtet, sofern SPECTACOLO den Rücktrittsgrund nicht zu vertreten hat, SPECTACOLO den entstandenen Schaden und den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Dieser wird zu Vereinfachung wie folgt pauschaliert:
    • bei Rücktritt bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 40% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises
    • bei Rücktritt bis 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 60% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises
    • bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: 80% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises
    • bei Rücktritt bis 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn: 100% des vertraglich vereinbarten Gesamtpreises
  4. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der entstandene Schaden und der entgangene Gewinn niedriger als die o. g. Pauschalen ausgefallen sind.
  5. SPECTACOLO wird zur Pflicht zur Leistung frei, wenn der Kunde trotz Mahnung mit seiner Zahlungspflicht in Verzug gerät oder seine zur erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Mitwirkungspflichten verletzt. Dem Kunden werden in diesem Falle die ersparten Aufwendungen erstattet.
  6. Findet die Veranstaltung aus Gründen nicht statt, die SPECTACOLO (oder einer seiner Erfüllungsgehilfen) nicht zu vertreten hat, bleibt die Zahlungspflicht des Kunden hiervon unberührt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass SPECTACOLO geringere oder gar keine Aufwendungen hatte.
  7. Das allgemeine Wetterrisiko trägt der Kunde.
  8. SPECTACOLO ist berechtigt, bei Ausfall von Künstlern oder bei sonstigen außergewöhnlichen Beschaffungsschwierigkeiten die vereinbarten Event-Leistungen zu ändern, soweit hierdurch der Wert der ursprünglich vereinbarten Leistung gegenüber der geänderten Leistung nicht nachteilig verändert wird und dies dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen nach Treu und Glauben zumutbar ist. SPECTACOLO wird in diesem Fall den Kunden über die Änderungen unverzüglich informieren.
  9. SPECTACOLO kann sich durch schriftlichen Rücktritt vom Event-Vertrag lösen, sofern die beauftragte Event-Leistung (z. B. spezieller Künstler oder bestimmter Veranstaltungsort) nicht verfügbar ist und dies im Rücktritt selbst unter Hinweis auf diese Bestimmung ausdrücklich erklärt wird. SPECTACOLO wird in diesem Fall den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und die für diese Leistung entrichtete Gegenleistung des Kunden umgehend erstatten. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen lediglich im Rahmen von Punkt 15 dieser AGB.
  10. Bei Mängeln der Veranstaltung hat der Kunde diese unverzüglich gegenüber SPECTACOLO zu rügen. SPECTACOLO ist zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Dies gilt auch, wenn SPECTACOLO die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist.

§ 21. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung der Ort der Niederlassung von SPECTACOLO.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten ist Berlin. Dies gilt auch für Streitigkeiten aus das Vertragsverhältnis betreffenden Urkunden, Wechseln und Schecks. SPECTACOLO hat jedoch das Recht, den Kunden vor dem Gericht an dessen Wohn- bzw. Geschäftssitzes in Anspruch zu nehmen.
  3. Für alle sich aus dem Auftrag und seiner Abwicklung ergebenden Rechtsfragen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  4. Sollten aus irgendeinem Grunde eine oder mehrere Einzelbestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Soweit diese AGB Regelungslücken aufweisen, sollen diese durch eine Regelung gefüllt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages Rechnung trägt.
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